Arbeitnehmersparzulage – Vermögensaufbau mit bis zu 20% staatlicher Förderung

Den privaten Vermögensaufbau staatlich fördern lassen

Wäre es nicht schön, wenn sich der Staat am Vermögensaufbau beteiligen würde?

In Deutschland gibt es viele verschiedene Varianten den privaten Vermögensaufbau staatlich bezuschussen bzw. fördern zu lassen.

Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss, der Arbeitnehmern dabei helfen soll, Vermögen aufzubauen. Sie wurde eingeführt, um Arbeitnehmer beim Sparen zu unterstützen um Vermögensbildung zu betreiben und zum anderen die private Altersvorsorge zu unterstützen ( 5. Vermögensbildungsgesetz).

Wichtig ist, dass nur die vom Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistung überwiesenen Beträge/Einzahlungen gefördert werden. Zahlt der Arbeitgeber keine VL zusätzlich zum Gehalt, kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes (den Sparbetrag) verzichten, den der Arbeitgeber dann als VL auf einen entsprechenden Sparvertrag überweist. Somit erhält der Arbeitnehmer die Förderung unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die VL (zusätzlich zum Gehalt) zahlt oder nicht.

Was wird gefördert?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann grundsätzlich für drei verschiedene Anlageformen gewählt werden:

  1. Für das Ansparen eines Bausparvertrages
  2. Für einen Wertpapiersparplan wie z.B. einen Aktienfonds
  3. Für die Tilgung eines Baudarlehens

(In diesem Blog werde ich allerdings nur auf die ersten beiden Förderwege eingehen)

Wie hoch sind die Förderungen?

Die staatliche Förderung ist je nach Anlageform unterschiedlich hoch.

Werden die VL in einen Bausparvertrag investiert, beträgt die Förderung 9 % der Beitragssumme pro Jahr. Der maximal geförderte Betrag beträgt für Alleinstehende 470,- € pro Jahr . Das entspricht einem monatlichen Sparbetrag von 39,16 € (für Verheiratete entsprechend das Doppelte).

Werden die VL in einen Aktienfondssparplan investiert, fördert der Staat sogar 20 % der jährlichen Summe. Der Höchstbetrag pro Jahr liegt hier allerdings bei 400 €, also 33,33 € pro Monat (bei Verheirateten das Doppelte).

Beide Durchführungswege sind kombinierbar und können parallel genutzt werden.

Einkommensgrenzen (für die Arbeitnehmer-Sparzulage)

Ab dem 01.01.2024 gelten hier erhöhte Einkommensgrenzen. Für alle Sparformen gelten die gleichen Grenzen.

Die Einkommensgrenzen wurde ab dem 01.01.2024 auf 40.000,- € zu versteuerndes Jahreseinkommen für Ledige und bei Verheirateten auf 80.000,-€ erhöht.

WICHTIG: Dies sind die Grenzen für das zu versteuernde Einkommen, nicht für das Bruttoeinkommen! Das zu versteuernde Einkommen ist das um Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstige Freibeträge verminderte Bruttoeinkommen.

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenzen steigt die Zahl der Antragsberechtigten enorm. Experten schätzen, dass ab 2024 rund 22 Millionen Deutsche von der Sparzulage profitieren könnten. Bisher waren es nur rund acht Millionen.

Beantragung der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich rückwirkend über die Einkommensteuererklärung beantragt. Also jedes Jahr für das Vorjahr (2024 dann für 2023). Der Anbieter meldet die Höhe der VL-Zahlungen zwar automatisch an das Finanzamt, der Antrag muss aber über die Steuererklärung gestellt werden.

Die Beantragung ist relativ einfach und erfordert lediglich ein Kreuz auf Seite 1 des Mantelbogens („Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“).

Zu beachten ist, dass die Zulage nicht zusammen mit der Steuererstattung ausgezahlt wird, sondern direkt auf den VL-Vertrag überwiesen wird. Und zwar erst nach Ablauf der so genannten Bindungsfrist, die je nach Vertragsart zwischen 6 und 7 Jahren beträgt.

Das Geld aus VL-Verträgen kann frei verwendet werden. Auf die Auszahlung werden keine Steuern oder Sozialabgaben fällig.

Fazit

Die Förderung ist sehr attraktiv und sollte auf jeden Fall beantragt und mitgenommen werden. Da es jedoch Einkommensgrenzen gibt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Durchführungsweg gangbar ist.

 

Gerne überprüfe ich Ihren Förderanspruch und stehe Ihnen bei Fragen zur Seite

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